Schulung zur Trichinenprobeentnahme

am 3.September im Gasthaus Vogl Passau-Ries

Beginn 19.00 Uhr 

Anmeldungen dazu bei Johann Parhofer

Hubertusmesse

am 6. November 2021 in Grubweg

Schwarzwild-Aufwandsentschädigung für das Jagdjahr 2020/21

Am 17. November 2020 hat der Bayerische Ministerrat eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung für die Erlegung von Schwarzwild, ausgenommen bleiben die für die Aufzucht der Jungtiere notwendigen Elterntiere, beschlossen. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. März 2021 werden die bisherigen 20 € pro Stück Schwarzwild auf 70 € erhöht. Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 € pro Stück Schwarzwild in den an Sachsen, Thüringen sowie der Tschechischen Republik direkt angrenzenden Landkreisen bleibt unverändert. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die folgenden Landkreise:

 

Regierungsbezirk

Landkreise und kreisfreie Städte

Oberfranken

Coburg, Kronach, Hof, Wunsiedel i. F. sowie die kreisfreien Städte Coburg und Hof

Unterfranken

Rhön-Grabfeld, Haßberge

Oberpfalz

Tirschenreuth, Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf, Cham sowie die kreisfreie Stadt Weiden i. d. Oberpfalz

Niederbayern

Regen,

Freyung-Grafenau     

 

Das bewährte Abrechnungs- und Auszahlungsverfahren für die Aufwandsentschädigung für das Erlegen von Schwarzwild wird im Grundsatz beibehalten. Siehe dazu Pkt. „Antragsverfahren zur Aufwandsentschädigung für das Jagdjahr 2020/21“.

Für die Aufwandsentschädigung im Jagdjahr 2020/21 ist Folgendes zu beachten:

  • Für bis zum 30.11.2020 erlegtes Schwarzwild gilt das bewährte Verfahren und eine Aufwandsentschädigung von 20 €.
  • Für Schwarzwild, das vom 01.12. bis 15.12.2020 erlegt wurde, gilt das  bewährte Verfahren und die erhöhte Aufwandsentschädigung von 70 €.
  • Für Schwarzwild, das vom 16.12.2020 bis 31.03.2021 erlegt wurde, gilt die    erweiterte Dokumentationspflicht (siehe dazu unten) und die erhöhte Aufwandsentschädigung von 70 €.

Ab dem 16. Dezember sind durch den antragsstellenden Jagdausübungsberechtigten alle in der Streckenliste aufgeführten Wildschweine durch eine zusätzliche Dokumentation zu plausibilisieren.

Dies kann erfolgen durch:

  • Fotographie mit Angabe des Reviers sowie des Datums der Erlegung, oder
  • schriftliche Bestätigung der durchgeführten Trichinen-Untersuchung, oder
  • Abgabebestätigung an EU-zugelassenen Wildverarbeitungsbetriebe, oder
  • Entsorgungsbestätigung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt.

Die Dokumente sind drei Jahre nach erfolgter Auszahlung aufzuheben und anlassbezogen und/oder auf Grundlage einer risikoorientierten stichprobenartigen Verifizierung der eingereichten Erstattungsanträge für das betreffende Jagdjahr dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als zuständiger Bewilligungsbehörde vorzulegen.

UMS - Ausweitung einer erhöhten Aufwandsentschädigung für das Erlegen von Schwarzwild vom 14.12.2020  500 KB

 

Antragsverfahren zur Aufwandsentschädigung für das Jagdjahr 2020/21

Das Antrags- und Auszahlungsverfahren für die Jägerschaft wird für die Abrechnung des Jagdjahres 2020/21 beibehalten:

  • Der Jagdausübungsberechtigte legt entsprechend der jagdrechtlichen Vorgaben der unteren Jagdbehörde die abgeschlossene Streckenliste mit Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April vor.
  • Die untere Jagdbehörde bestätigt den Erhalt der Streckenliste mit den Angaben zu den erlegten Wildschweinen und fertigt eine Kopie für den Jagdausübungsberechtigten an.
  • Die Jagdausübungsberechtigten können bis zum 15.07.2021 ihre Erstattungsanträge für das Jagdjahr 2020/2021 mit Eigenerklärung zusammen mit der bestätigten Streckenliste beim Bayerischen Jagdverband (BJV) einreichen.
  • Bekanntlich sind in der Streckenliste weitergehende Daten enthalten, insbesondere für Wild, das von der Aufwandsentschädigung nicht betroffen ist. Daher steht es den Jagdausübungsberechtigten frei, für die Erstattung nicht relevante Daten auf der Streckenliste zu schwärzen.
  • Der BJV sammelt die Anträge der Jagdausübungsberechtigten und legt sie dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zur Prüfung vor. Die endgültige Auszahlung an den Jagdausübungsberechtigten erfolgt durch den BJV.
  • Die Weitergabe von Aufwandsentschädigungen an Jagdgäste oder Begehungsscheininhaber liegt in der Eigenverantwortung des Jagdausübungsberechtigten.

Musteranträge und Hinweise zur Aufwandsentschädigung können auch auf

der Internetseite des BJV gefunden werden.

Aktuelle Antragsformulare können auf der Webseite des LGL heruntergeladen werden:

Hinweise zur Nutzung von Schießstätten

gerne möchten wir aufgrund zahlreicher Anfragen nochmals darauf hinweisen, dass während der Corona-Pandemie die Informationen zur Nutzung der Schießanlagen und sowie dessen rechtlichen Regelungen, laufend vom zuständigen Bayerischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über das Wildtierportal veröffentlicht werden. Hierbei finden Sie immer die aktuelle Regelung unter: https://www.wildtierportal.bayern.de/jagd/242064/index.php -> „Hinweise zur Nutzung von Schießstätten

Bitte geben Sie diese Informationen auch an Ihre Schießstandbetreiber und Mitglieder weiter. Vielen Dank!

 

Die aktuelle Regelung ist:

Die Nutzung von offenen Schießstätten ist gestattet. Halboffenen Schießstätten dürfen ebenfalls genutzt werden, sofern bei diesen eine mit Freiluftanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleistet ist. Die Nutzung ist

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, in Gruppen von bis zu 10 Personen

erlaubt.

Die Beschränkungen gelten nicht für geimpfte und genesene Personen. Für diese sind die Bestimmungen des § 1a der 12. BayIfSMV i. V. m. der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) maßgebend.

SchAusnahmV 

Raumschießanlagen können nicht genutzt werden.


Stand: 17.05.2021